Satzung
Satzung des Fanclub´s „Schwabenpower Fichtenau“
§1 Name, Sitz und Gründungsdatum
Der Fanclub führt den Namen “Schwabenpower Fichtenau“, hat seinen Sitz in der
Gemeinde Fichtenau, Ort Wildenstein und wurde am 16.05.2008 gegründet.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Geltungsbereich und Annahme der Satzung
Diese Satzung gilt für alle Mitglieder und Gäste auf allen Veranstaltungen und bei allen
Aktivitäten, die im Namen des Fanclubs organisiert und im Namen des Fanclubs besucht
werden.
§4 Zweck des Vereins
Sinn und Zweck des Vereins ist die Unterstützung des VFB Stuttgart bei Heim- und
Auswärtsspielen. Er bemüht sich, im Rahmen eines aktiven Clublebens das Bild der Fans in
der Öffentlichkeit positiv zu beeinflussen. Der Verein ist politisch neutral und hat keine
rechtsextremistischen Inhalte.
§5 Beginn und Ende einer Mitgliedschaft
a)
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet
hat. Über eine Aufnahme, die schriftlich eingereicht werden muss, entscheidet der
Vorstand. Bei einer Ablehnung müssen dem Antragssteller hierfür die Gründe mitgeteilt
werden.
b)
Jedes Mitglied muss sich zum Gewaltverzicht bereit erklären, wird dieses nicht
eingehalten, wird das Mitglied ausgeschlossen.
c)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
d)
Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
e)
Der Ausschluss erfolgt:
Bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder den Interessen des
Vereins.
Wegen unehrenhaften Verhaltens inner – und außerhalb des Vereins.
Aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.
f)
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
g)
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem
Verein.
§6 Jahresbeitrag
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von 20€ für alle Mitglieder außer Jugendliche,
Schüler, Studenten und Wehrpflichtige für diese zählt der ermäßigte Jahresbeitrag von 15€.
Zudem ist zusätzlich die Unter - / Anschrift der Erziehungsberechtigten notwendig.
Für den Eintritt in den Fanclub ist einmalig eine Aufnahmegebühr von 15€ und für
Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren 10€ erforderlich.
Ist das Konto nicht gedeckt, werden die Rückbuchungskosten der Person auferlegt.
§7 Vorstand
Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus
dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:
a)
Dem 1. und 2. Vorsitzenden
b)
Dem Kassenwart
c)
Dem Schriftführer
Der Verein wird von den zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Der Kassenwart
verwaltet die Vereinskasse und hat über Ein – und Ausgaben lückenlos Buch zu führen.
§8 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand muss von Zweidrittel der anwesenden
Mitglieder gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so
ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den
folgenden sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder
zwei Wochen vorher schriftlich zu informieren.
Auf Mitgliederversammlungen gefasste Beschlüsse sind gültig, wenn mindestens ein Drittel
alle Mitglieder anwesend sind.
§10 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei
dreiviertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen müssen. Bei
der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen unter allen Mitgliedern aufgeteilt.
§11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind ausschließlich auf der Mitgliederversammlung auf Antrag
möglich, mindestens dreiviertel aller Mitglieder müssen dieser Änderung zustimmen.
Jede Satzungsänderung ist schriftlich aufzuzeichnen, allen Mitgliedern ist eine neue
Fassung dieser Satzung zu übergeben.
§12 Jugendschutz
Alle Jugendlichen unter 18 Jahren benötigen die Unter-/ Anschrift der
Erziehungsberechtigten auf Mitgliedsantrag und Satzung, sowie eine gesonderte
Einverständniserklärungen für Aktivitäten die längerer als 24Uhr stattfinden.
Einverständniserklärungen sind handschriftlich bei einem der Vorstände abzugeben.
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Markus Vorholzer